Das Staatsbeitragsgesetz ist ein Querschnitterlass und regelt als «lex generalis» die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und -abläufe, nicht jedoch die materiellen Beitragsvoraussetzungen von Staatsbeiträgen. Staatsbeiträge sind dabei geldwerte Beitragsformen (Kostenanteil / Kostenbeitrag / Subvention) des Kantons für die (Mit-)Finanzierung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, welche in einem Spezialerlass geregelt sind. Beispiele sind Beiträge an Opernhaus, Betrieb der Hochschulen, Kirchen, Standortförderung, Spitalfinanzierung, Sozialhilfebeiträge, Bahninfrastruktur, Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern, etc. Im Kanton Zürich werden jährlich rund 5,3 Mrd. CHF an Staatsbeiträgen ausgerichtet.
Die GLP begrüsst die Anpassungen des Staatsbeitragsgesetzes, gehen sie doch in die richtige Richtung, indem sie mehr Effizienz, Kontrolle und Klarheit bei der Vergabe und Verwaltung von Staatsbeiträgen bringen. Sie stellen sicher, dass öffentliche Mittel gezielt und verantwortungsvoll eingesetzt werden, was angesichts der hohen Summen, die jährlich im Kanton Zürich ausgeschüttet werden, von entscheidender Bedeutung ist.