Freitag, 7. Oktober 2016

Gemeinsame Vernehmlassungsantwort jglp / glp Kanton Zürich zur Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

Gemeinsame Vernehmlassungsantwort jglp / glp Kanton Zürich zur Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

Die Jungen Grünliberalen und die Grünliberalen Kanton Zürich begrüssen grundsätzlich die geplante Schaffung eines Jugendparlaments im Kanton Zürich und freuen uns über das Vorhaben des Kantons.

Trotzdem haben wir Zweifel, dass die Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP) ihr Ziel eines repräsentativen und unabhängigen Jugendparlaments erreichen kann. Wir glauben nicht, dass mit der aktuellen Vorlage ein nachhaltiges politisches Engagement von Jugendlichen erreicht wird, deshalb erlauben wir uns einige Änderungsvorschläge wie den Verzicht von Subventionsgeldern oder die Anforderung, dass das Jugendparlament die Förderung der politischen Partizipation der Mitglieder in bestehenden Parteien und Jungparteien als Vereinszweck hat.

 

ZU DEN EINZELNEN ÄNDERUNGSVORSCHLÄGEN:

Art.1 Abs. c: Anpassen. (neu) politisch unabhängig ist,

Aus unserer Sicht sollte ein Jugendparlament darauf bedacht sein, dass alle politischen Strömungen eingebunden werden. Daher schlagen wir eine andere Formulierung vor, welche zum Beispiel bei den Quartiervereinen der Stadt Zürich zum Tragen kommt. Das Jugendparlament soll parteipolitisch neutral sein. Dies garantiert, dass kein einseitig ausgerichtetes Parlament entsteht, aber es garantiert auch, dass sich politisch interessierte Jugendliche gleichzeitig im Jugendparlament und bei Jungparteien engagieren können.

 

Junge Grünliberale und Grünliberale Kanton Zürich Seite 1 von 2

Art.1 Abs. e: (neu) die Förderung von politischer Mitarbeit in sämtlichen, bestehenden Parteien und Jungparteien zum Vereinszweck hat.

Das Jugendparlament soll zur Aufgabe haben, Jugendliche Politbegeisterte näher an die parteipolitische Realität zu führen und Möglichkeiten aufzuzeigen. Damit wird sichergestellt, dass sich ehemalige Jugendparlamentarier nach dem 21. Lebensjahr politisch engagieren.

Art. 3 Abs 1: (ergänzen) Die Anerkennung eines Vereins als kantonales Jugendparlament durch den Regierungsrat erfolgt für vier Jahre. Sie verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht.

Art. 4 Abs. 3: (neu) Es übermittelt eine Anwesenheitsliste der jeweiligen Sitzungen und publiziert diese öffentlich.

Dem Kanton sollen die Anwesenheitslisten der Sitzungen überreicht werden. Damit die Entscheide des Jugendparlaments transparent nachvollzogen werden können, ist es notwendig, die Teilnehmer der jeweiligen Sitzungen zu kennen und nicht die Mitglieder des Vereins.

Art 8 1bis: Streichen.

Es ist unklar, welche Kriterien zu einer Finanzierung des Jugendparlaments führen. Es sollten klare Anforderungen definiert werden, die zur finanziellen Unterstützung führen. Durch die Bereitstellung des Ratsgebäudes und das Coaching durch die Direktion und Staatskanzlei sind bereits die grössten finanziellen Aufwände gedeckt. Ein darüber hinausgehendes finanzielles Engagement des Kantons ist unnötig. Zudem schafft der verwendete Konjunktiv (“könnte”) eine Ungenauigkeit, die zu Planungsunsicherheiten und Umsetzungsproblemen führen kann.